Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen bei der Berechnung der Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Der im Anstellungsvertrag für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme verwendete Begriff "Jahresüberschuß"
ist eindeutig in dem Sinne, daß dieser Betrag eine Verrechnung mit bestehenden Verlustvorträgen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren
ausschließt.
Ebenso ist der Begriff "Jahresüberschuss vor Ertragsteuern" bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme
eindeutig, als der Jahresüberschuß nicht bereits um die Tantieme selbst zu kürzen ist.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde grundsätzlich nur eine Gewinntantieme vereinbaren, die erst dann
eine Zahlungspflicht der Gesellschaft begründet, wenn ein Geschäftsführer von ihm erwirtschaftete Verluste ausgeglichen hat
und seine Tätigkeit insgesamt für das Unternehmen gewinnbringend war.
Bleiben Verlustvorträge bei der Vereinbarung einer Gewinntantieme unberücksichtigt, ist die Gewinntantieme in der Höhe durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wie vom Gesellschafter-Geschäftsführer erwirtschaftete Vorjahresverluste die Bemessungsgrundlage
nicht minderten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1147 RAAAB-08600
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2000 - 4 K 4128/97
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