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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 4128/97 EFG 2000 S. 1147

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen bei der Berechnung der Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

  1. Der im Anstellungsvertrag für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme verwendete Begriff "Jahresüberschuß" ist eindeutig in dem Sinne, daß dieser Betrag eine Verrechnung mit bestehenden Verlustvorträgen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausschließt.

  2. Ebenso ist der Begriff "Jahresüberschuss vor Ertragsteuern" bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme eindeutig, als der Jahresüberschuß nicht bereits um die Tantieme selbst zu kürzen ist.

  3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde grundsätzlich nur eine Gewinntantieme vereinbaren, die erst dann eine Zahlungspflicht der Gesellschaft begründet, wenn ein Geschäftsführer von ihm erwirtschaftete Verluste ausgeglichen hat und seine Tätigkeit insgesamt für das Unternehmen gewinnbringend war.

  4. Bleiben Verlustvorträge bei der Vereinbarung einer Gewinntantieme unberücksichtigt, ist die Gewinntantieme in der Höhe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wie vom Gesellschafter-Geschäftsführer erwirtschaftete Vorjahresverluste die Bemessungsgrundlage nicht minderten.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1147
RAAAB-08600

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2000 - 4 K 4128/97

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