Steuerliches Dotationskapital einer inländische Betriebstätte
Leitsatz
1. Finanzierungsaufwendungen für Fremdmittel inländischer Betriebstätten ausländischer Banken sind nur abzugsfähig, so weit
das zur Betriebsführung erforderliche Mindesteigenkapital (Dotationskapital) vorhanden ist.
2. Bei der Zuordnung des steuerlichen Dotationskapital zur inländischen Betriebstätte einer ausländischen Bank sind die gesetzlichen
Vorschriften des Kreditwesengesetzes zu beachten.
3. Dotationskapital ist einer inländischen Betriebstätte nur bis zur Höhe des Gesamtkapitals des Unternehmens zuordbar.
4. Die Differenzierungen bei der Bemessung des Mindesteigenkapitals zwischen Zweigniederlassungen von Banken aus EU-Staaten
und solchen aus anderen ausländischen Staaten (
BStBl I 1997, 136) stellen keinen Verstoß gegen
das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens sowie die Meistbegünstigungsklausel
nach dem GATS-Abkommen dar.
5. Das GATS-Abkommen entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, auf die sich natürliche bzw. juristische Personen des jeweiligen
Vertragsstaates berufen können.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1191 EFG 2003 S. 1191 Nr. 16 YAAAB-08599
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.12.2002 - 4 K 3994/00
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