Abgrenzung zwischen Werkvertrag und verdecktem Arbeitsverhältnis im Baugewerbe
Leitsatz
Unabhängig von den gewählten Bezeichnungen und Vertragsformen liegt ein verdecktes Arbeitsverhältnis vor, wenn der Beschäftigte
seine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit wie ein Arbeitnehmer erbringt, was sich aufgrund der tatsächlichen Umstände nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt.
Die Abführung von Umsatzsteuer als formale Erfüllung eines Werkvertrages steht einer Qualifizierung der Tätigkeit als verdecktes
Arbeitsverhältnis nicht entgegen.
Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sowie die Weisungsgebundenheit bei der Ausführung der Arbeiten
sind ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Arbeitsverhältnisses.
(Indizien für das Vorliegen eines verdeckten Arbeitsverhältnisses)
Bei der Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers für die Lohnsteuer von beschränkt steuerpflichtigen im Inland tätigen ausländischen
Arbeitnehmern bestimmt sich die zu erhebende Lohnsteuer gem. § 39d Abs. 1 EStG nach Steuerklasse I.
Fundstelle(n): QAAAB-08593
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 11.09.1998 - 4 K 3020/95
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