1. Wird eine Stiftung erst während des Jahres errichtet, müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Vermögensbindung abweichend
von § 60 Abs. 2 AO auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegen.
2. Die zum Zwecke der Errichtung einer Stiftung durch Testament verselbständigte Vermögensmasse ist vor Errichtung der Stiftung
nur dann als anderes Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerpflichtig, wenn dieses Zweckvermögen durch seine Organe
wirtschaftlich tätig wird.
3. Der Zufluss von vor Errichtung einer Stiftung anfallenden Erträgnissen aus der verselbständigten Vermögensmasse, z.B. aus
Vermietung und Verpachtung, erfolgt erst im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 569 EFG 2003 S. 569 Nr. 8 WAAAB-08591
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.09.2002 - 4 K 2859/02
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