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Sozialversicherung; | passives Wahlrecht für Ausländer bei den Sozialversicherungswahlen
Das Gesetz zur Einführung des passiven Wahlrechts für Ausländer bei den Sozialversicherungswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften (2. Wahlrechtsverbesserungsgesetz) v. ist im BGBl I S. 1494 verkündet worden und am in Kraft getreten. Im Mittelpunkt steht dabei das passive Wahlrecht für Ausländer, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit wenigstens 6 Jahren eine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich im Inland aufhalten oder regelmäßig beschäftigt oder tätig sind.