Festsetzungsverjährung bei der gesonderten Feststellung von Einkünften ausländischer Zwischengesellschaften
Leitsatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Festsetzungsfrist bei der gesonderten Feststellung des Hinzurechnungsbetrages
nach § 10 Abs. 1 AStG ist bei Nichtabgabe der Steuererklärung der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte der inländischen
Gesellschaft zugerechnet werden.
Der Hinweispflicht des § 181 Abs. 5 AO ist durch den Verweis auf die Norm dann hinreichend Genüge getan, wenn deutlich erkennbar
ist, für welche Steuerfestsetzung die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid ist.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 979 PAAAB-08589
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2000 - 4 K 243/98
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