Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Stundung einer ausstehenden Stammeinlage
Leitsatz
Bei Nichteinzahlung von fälligen Stammeinlagen besteht nach § 20 GmbHG ein gesetzlicher Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe
des gesetzlichen Zinses nach § 246 BGB, der als Forderung gewinnerhöhend in die Bilanz ein zu stellen ist.
Der Umstand, dass eine Forderung zur Einzahlung von fälligem Stammkapital über einen längeren Zeitraum nicht beigetrieben
und das Aufschieben der Einzahlung der Stammeinlage geduldet wird, lässt auf eine zumindest konkludente Stundungsvereinbarung
schließen.
Die zinslose Stundung einer ausstehenden Stammeinlage stellt in Höhe eines angemessenen Zinses, abzüglich des gesetzlichen
Verzugszinses, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Fundstelle(n): HAAAB-08583
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.08.2001 - 4 K 1065/00
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