Rückforderung von Kindergeld wegen Bezug von Waisenrente
Leitsatz
Ist der Bezug von Waisenrente der Kindergeldkasse bei einem in Ausbildung befindlichen Kind mitgeteilt worden, liegt keine
neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, wenn bei Mitteilung der Änderung der Ausbildungsart die Rentenbezüge
ohne weitere Aufforderung nicht erneut mitgeteilt werden.
Ist der Familienkasse bekannt, dass ein Kind seine Ausbildung fortsetzt; ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der Fortgeltung
eines bestehenden gesetzlichen Waisenrentenanspruchs hat.
Die Gewährung von Waisenrente eines in Ausbildung befindlichen Kindes über das 18. Lebensjahr hinaus ist hinsichtlich der
Kindergeldzahlung kein nachträglich eintretendes rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, da sich die Fortgeltung
unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 517 EFG 2002 S. 517 Nr. 9 XAAAB-08569
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.12.2001 - 3 K 3078/01
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