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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 2566/01 EFG 2002 S. 1277

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 3, EStG § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 62 Abs. 1, AO § 42

Anmietung von Zimmern in der Wohnung der Eltern als Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz

1. Bei Überlassung von Räumen durch die Eltern an ein mit ihnen in einer Hausgemeinschaft lebendes Kind gegen Zahlung eines Geldbetrages liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor. Die als ”Mietzins” erklärten Zahlungen sind als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten.

2. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mindern als ausbildungsbedingte Kosten die Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1277
EFG 2002 S. 1277 Nr. 20
DAAAB-08567

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.06.2002 - 3 K 2566/01

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