Anmietung von Zimmern in der Wohnung der Eltern als Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz
1. Bei Überlassung von Räumen durch die Eltern an ein mit ihnen in einer Hausgemeinschaft lebendes Kind gegen Zahlung eines
Geldbetrages liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor. Die als ”Mietzins” erklärten Zahlungen sind als Beiträge zur gemeinsamen
Haushaltsführung zu werten.
2. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mindern als ausbildungsbedingte Kosten die Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S.d. §
32 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1277 EFG 2002 S. 1277 Nr. 20 DAAAB-08567
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.06.2002 - 3 K 2566/01
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