1. Die Bewertung eines zu eigengewerblichen Zwecken genutzten Bankgebäudes nach dem Sachwertverfahren kommt nur in Betracht,
wenn das Gebäude mit Rücksicht auf die betreffende Verwendung ”besonders gestaltet” ist.
2. Das Merkmal der besonderen Gestaltung bezieht sich nur auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes; nicht einzubeziehen sind
Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, insbesondere wenn diese Vorrichtungen ohne größere bauliche Veränderung
wieder aus dem Gebäude entfernt werden können.
3. Die besondere Gestaltung des Gebäudes muss von ihren Ausmaßen her ein derartiges Gewicht haben, dass sie dem Gesamtgebäude
das Gepräge als typisches Bankgebäude gibt.
4. Bei Bankgebäuden die in Geschäfts- oder Bürogebäuden untergebracht sind, ist regelmäßig das Ertragswertverfahren anzuwenden.
5. Das Vorhandensein eines massiv gebauten Tresors ist im Vergleich zum Gesamtgebäude von derart untergeordneter Bedeutung,
dass von einer besonderen Gestaltung i.S.d. Abschn. 16 Abs. 6 S. 2 BewRG nicht gesprochen werden kann.
Fundstelle(n): PAAAB-08563
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Hessisches Finanzgericht v. 13.07.1999 - 3 K 2210/94
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