Kindergeld bei vorübergehender Arbeitsleistung im Inland
Leitsatz
1. Eine vorübergehende Dienstleistung im Inland liegt nur vor, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet zeitlich im vorhinein begrenzt
ist und sich absehen lässt, dass der Ausländer sich nach einer gewissen Zeit wieder in das Ausland begeben wird.
2. Eine vorübergehende Entsendung liegt entsprechend EWG-VO 1408/71 Art. 14 Nr. 1a bei EU-Ausländern nicht mehr vor, wenn
sie voraussichtlich länger als 12 Monate im Bundesgebiet bleiben und eine Verlängerung bis zu weiteren 12 Monaten nicht in
Betracht kommt.
3. Eine Vereinbarung nach EWG-VO 1408/71 Art. 17, wonach ein Ausländer während der weiteren Dauer seiner Beschäftigung in
Deutschland von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist - die ausdrücklich als
Ausnahme zu der Vorschrift des EWG-VO 1408/71 Art. 13 genannt ist - lässt eine Sonderregelung dahingehend zu, dass auch eine
längerfristige Tätigkeit wie die anlässlich einer vorübergehenden Entsendung behandelt wird.
Fundstelle(n): QAAAB-08554
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.04.1999 - 2 K 6347/97
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