1. Nach der Abgabenordnung (AO) besteht kein gesetzlich normierter Anspruch des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht im Steuerermittlungsverfahren.
2. Der Steuerpflichtige hat im Steuerermittlungsverfahren lediglich einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Akteneinsicht
im Wege pflichtgemäßen Ermessens entschieden wird.
3. Im Rahmen der Ermessensabwägung ist zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an einer vollständigen Akteneinsicht und
der möglichen Gefährdung der im laufenden Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel durch das Einsichtsverlangen
abzuwägen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-08552
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.2001 - 2 K 5327/99
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