Berücksichtigung von Einkünften zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Leitsatz
1. Die in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, die länger als vier Monate andauern, erzielten Einkünfte
stehen dem Kindergeldanspruch nicht entgegen.
2. Eine Berücksichtigung als Kind mangels Ausbildungsplatz gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG kommt spätestens mit Abschluss
des Berufsausbildungsvertrages nicht mehr in Betracht, auch wenn betriebsinterne oder allgemein organisatorische Erwägungen
die Aufnahme der Berufsausbildung hindern.
3. EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c erfasst nur solche Jugendliche, denen es noch nicht gelungen ist, überhaupt einen Ausbildungsplatz
u finden.
4. Bei der Bemessung der Länge der Übergangszeit i.S.d. EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
kommt es nicht darauf an, ob der bisher als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldete dem Arbeitsamt Mitteilung
vom Abschluss eines Ausbildungsvertrages gemacht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-08551
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.04.1999 - 2 K 5281/98
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