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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 5281/98

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c, EStG § 32 Abs. 4 S. 6, EStG § 32 Abs. 4 S. 7, EStG § 32 Abs. 6 Nr. 1a, EStG § 63 Abs. 1

Berücksichtigung von Einkünften zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Leitsatz

1. Die in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, die länger als vier Monate andauern, erzielten Einkünfte stehen dem Kindergeldanspruch nicht entgegen.

2. Eine Berücksichtigung als Kind mangels Ausbildungsplatz gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG kommt spätestens mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages nicht mehr in Betracht, auch wenn betriebsinterne oder allgemein organisatorische Erwägungen die Aufnahme der Berufsausbildung hindern.

3. EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c erfasst nur solche Jugendliche, denen es noch nicht gelungen ist, überhaupt einen Ausbildungsplatz u finden.

4. Bei der Bemessung der Länge der Übergangszeit i.S.d. EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kommt es nicht darauf an, ob der bisher als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldete dem Arbeitsamt Mitteilung vom Abschluss eines Ausbildungsvertrages gemacht hat.

Fundstelle(n):
MAAAB-08551

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.04.1999 - 2 K 5281/98

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