Grund und Boden kein Förderungsgegenstand bei einer Erweiterung des Wohnraums
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Solaranlage bei einer Wohnraumerweiterung
Leitsatz
Nach § 8 Satz 2 EigZulG sind im Falle einer Erweiterung des Gebäudes Förderungsgegenstand nur die Herstellungskosten für die
Erweiterung als solche nicht die anteiligen Kosten für den Grund und Boden.
Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in
ihrer Gesamtheit zu Herstellungskosten führen, wenn sie über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und
dadurch der Gebrauchswert des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand deutlich erhöht und wesentlich verbessert wird
bzw. wenn sie mit den über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehenden Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.
Aufwendungen für das Ersetzen einer herkömmlichen Heizungsanlage durch eine moderne Solaranlage bei Gelegenheit einer Wohnraumerweiterung
sind, soweit sie auf die bauliche Erweiterung entfallen, im Rahmen einer Schätzung anteilig als Herstellungskosten im Rahmen
des § 8 Satz 2 EigZulG zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1111 CAAAB-08550
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.06.2000 - 2 K 4802/97
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