1. Hat ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut zulässigerweise seiner betrieblichen Betätigungen und damit seinem Betriebsvermögen
i.S.v. § 4 Abs. 1 EStG zugeordnet, so verliert das Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als (notwendiges oder gewillkürtes) Betriebsvermögen
nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhanges mit dem Betrieb.
2. Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, jedoch
nicht zum notwendigen Privatvermögen wird, ist ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen keine Entnahme des
Wirtschaftsguts.
3. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken führt allein das brachliegen, die Einbringung der Grundstücke
in eine Baulandumlegungsverfahren oder gar die Bebauung mit einem Mietshaus oder vermieteten Einfamilienhäusern nicht zu einer
Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
4. Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück mangels zivilrechtlichen Eigentums zu Unrecht in der Bilanz aktiviert,
ist die Ausbuchung des Grundstücks als gewinnneutrale Bilanzberichtigung aufzufassen.
5. Indizien für die Abgrenzung von Entnahme und Bilanzberichtigung.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 771 Nr. 13 INF 2003 S. 403 Nr. 11 DAAAB-08541
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.01.2003 - 2 K 1997/01
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