Rechtsmissbräuchliche Richterablehnung aufgrund verfahrensfremder Gründe.
Leitsatz
1. Rechtsmissbrauch ist gegeben, wenn ein Richterablehnungsgesuch ausschließlich auf verfahrensfremde Gründe gestützt wird,
die vom Sinn und Zweck des Ablehnungsgesuchs offensichtlich nicht erfasst werden.
2. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten liegt vor, wenn ein Ablehnungsgesuch auf die Verbindung
eines Verfahrens mit anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gestützt wird.
3. Die Terminierung eines Rechtsstreits ist als nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung kann nicht über den Umweg eines
Ablehnungsgesuchs einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Fundstelle(n): YAAAB-08534
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 27.03.2001 - 1 K 4826/96
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