Wahrung der Festsetzungsfrist bei Erlass eines Steuerbescheides durch die örtlich unzuständige Behörde
Leitsatz
Die Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO setzt voraus, daß der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist
den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlaß
eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind.
Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist auch dann gewahrt, wenn der Steuerbescheid von einer nicht mehr
für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde erlassen worden ist.
Bloße formelle Fehler, die lediglich zur Anfechtbarkeit des Bescheides führen, wie z.B. die Verletzung des Zeichnungsrechts
durch den Sachbearbeiter oder der Erlaß des Bescheides durch die örtlich unzuständige Behörde, sind für die Wahrung der Festsetzungsfrist
unschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 766 EAAAB-08532
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.12.1999 - 1 K 4359/97
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