Rückwirkende Bilanzänderung bei Bilanzierungswahlrechten
Leitsatz
1. Soweit die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Einzelfall nicht beeinträchtigt sind, ist § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. trotz der aufgrund der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 9 EStG eintretenden echten Rückwirkung auch
für Veranlagungszeiträume vor 1999 anwendbar.
2. Eine Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 9 EStG kommt auch für vergangene Zeiträume in Betracht, wenn
sie sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt oder die Rechtsfolgen der Bilanzänderung wegen fehlender Ausübung eines
Bilanzierungswahlrechts noch nicht eingetreten sind.
3. Ist ein Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung bereits vor dem gestellt worden und bestand ein Rechtsanspruch
des Steuerpflichtigen auf Erteilung der Zustimmung, ist § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. anzuwenden.
4. Bilanzierungswahlrechte, z.B. die Vornahme der Sonderafa nach § 76 EStDV für einen Zeitraum vor 1999, können, sofern die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. nicht vorliegen, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Antrag auf Bilanzänderung
nach Geltung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. gestellt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 987 Nr. 16 EFG 2002 S. 700 GAAAB-08514
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.11.2001 - 13 K 5588/99
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