1. Die konsequente Durchführung einer Treuhandabrede über Geldvermögen bedarf einer klaren Trennung von Eigenvermögen und
Treugut, sodass die Begründung und Abwicklung eines Treuhandverhältnisses hinsichtlich Kapital und Zinsen für Dritte nachvollziehbar
ist.
2. Ein Treuhandverhältnis muss – soll es steuerlich anerkannt werden – auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen
zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen.
3. Die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes, die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen
Rückgabe des Treugutes sind wesentliche inhaltliche Kriterien eines Treuhandverhältnisses.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-08510
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.01.2001 - 13 K 490/99
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