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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 4802/00 EFG 2001 S. 1271

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 12 Abs. 1 Satz 2

Abgrenzung zwischen Fortbildungskosten und Kosten der privaten Lebensführung bei Studienreisen ins Ausland

Leitsatz

  1. Hat eine Reise einen stark allgemeinbildenden Charakter, können die Kosten nur dann als Werbungskosten steuerlich anerkannt werden, wenn eine dienstliche Anweisung für die Reise vorliegt und hierfür zwingende betriebsfunktionale Gründe ersichtlich sind bzw. wenn der Steuerpflichtige auf der Reise die Aufgaben eines hauptverantwortlichen Reiseleiters wahrnimmt.

  2. Die Übernahme von unwesentlichen organisatorischen Aufgaben, wie z.B. die Verteilung der Teilnehmer auf die Gastfamilien und die Zusammenstellung von Kleingruppen im Rahmen von Expeditionen reichen nicht aus, um die Tätigkeit mit der eines hauptverantwortlichen Reiseleiters gleichzusetzen.

  3. Die Erstellung eines Kompendiums von einer Auslandsreise, das im wesentlichen sozio-kulturelle Informationen über das jeweilige Land enthält, rechtfertigt nicht die steuerlichen Abzugsfähigkeit der Reisekosten als Werbungskosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 135 Nr. 3
EFG 2001 S. 1271
VAAAB-08509

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.03.2001 - 13 K 4802/00

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