Umfang des Beurteilungsspielraums des Prüfers bei der Korrektur von Prüfungsklausuren
Leitsatz
Der dem Prüfling im Rahmen einer Prüfung zu gewährende Antwortspielraum setzt neben der Vertretbarkeit des Ergebnisses noch
eine mit gewichtigen Argumenten belegte folgerichtige Begründung der Lösung voraus.
Es unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation bewertet.
Zu der Qualität der Argumentation gehört auch deren Vollständigkeit, nämlich welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten
Prüfungsleistung in welchem Umfang zu erörtern waren.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls
als unbedeutende Leistung bewertet, weil sie nicht sinnvoll geordnet und nicht prägnant bzw. sogar zusammenhanglos dargestellt
oder ohne deutlichen Bezug zur geforderten Fallösung erscheinen.
Der Prüfer ist nicht verpflichtet, sich verstreute Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne
Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-08501
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2000 - 13 K 3882/99
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