Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei einem Fuhrbetrieb
Leitsatz
1. Bei einem Fuhrbetrieb liegt am Standort der Fahrzeuge eine Betriebsstätte vor, wenn dort ein Raum für die anstehenden unternehmerischen
Tätigkeiten zur Verfügung steht.
2. Zur Begründung der Verfügungsmacht über einen Raum ist das Vorliegen eines Mietvertrages nicht zwingend erforderlich, es
genügt eine allgemeinrechtliche Absicherung.
3. Eine nur untergeordnete betriebliche Nutzung des Raumes steht einer Anerkennung als Betriebsstätte nicht entgegen.
4. Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Nutzung sind um so geringer, je mehr sich die gewerbliche Tätigkeit außerhalb
einer festen Anlage vollzieht.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 530 GAAAB-08498
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.10.1999 - 13 K 3423/98
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