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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 3307/97

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 10 Nr. 7

Änderung nach § 173 Abs1 Satz 1 Nr. 1 AO bei fehlender hinreichender Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt

Kosten für einen Tanzkurs als Ausbildungskosten

Leitsatz

  1. Die Versäumnis des Steuerpflichtigen, einen Ausbildungsfreibetrag in seiner Steuererklärung geltend zu machen, ist bei der Beurteilung, ob eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trotz Bestandskraft des Steuerbescheides noch möglich ist, mit dem Versäumnis des Finanzamts den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben, abzuwägen.

  2. Der Besuch einer Tanzschule neben der gymnasialen Oberstufe ist typischerweise Teil der allgemeinen Lebensführung und, auch wenn ein späteres Studium als Tänzerin und Choreographin angestrebt wird, noch nicht als Teil der Ausbildung anzusehen.

Fundstelle(n):
WAAAB-08497

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 26.10.1999 - 13 K 3307/97

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