1. Das Unterhalten eines eigenen Hausstandes am Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt nicht voraus, dass dort auch während
der Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit von abhängigen Familienangehörigen herrscht;
erforderlich ist jedoch, dass der Hausstand aus eignem Recht (z.B. Eigentum, eigner Mietvertrag) genutzt wird.
2. Zum Führen eines eigenen Hausstandes ist nicht erforderlich, dass die bewohnte Räumlichkeit den Wohnungsbegriff des Bewertungsgesetzes
erfüllt, sie muss jedoch soweit abgeschlossen sein, dass sie eine eigenständige Haushaltsführung zulässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-08492
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.1997 - 13 K 2384/94
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