Verbindliche Zusage für einen abgeschlossenen Sachverhalt
Leitsatz
1. Eine Zusage hat nur dann Bindungswirkung, wenn sie vor Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts gegeben wird und
ursächlich für die Sachverhaltsverwirklichung gewesen ist.
2. Bezieht sich eine Erklärung des Finanzamts auf die Bruchteile eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts, so kann das nur
die Bedeutung einer Meinungsäußerung (Auskunft) haben.
3. Maßgebend für die Bindungswirkung einer Zusage ist nur derjenige Lebenssachverhalt, zu dessen konkreter Ausgestaltung der
Steuerpflichtige das Gespräch mit dem Finanzamt gesucht hat.
4. Werden auf Grund einer Zusage für die Beurteilung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts in Erwartung eines zu versteuernden
Einkommens in bestimmter Höhe Dispositionen getroffen, entsteht hinsichtlich dieser Dispositionen keine Bindungswirkung.
Fundstelle(n): HAAAB-08489
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 04.03.1996 - 13 K 2101/94
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