Verdecktes Erfolgshonorar bei Beteiligung an Steuergestaltungsmodell
Leitsatz
Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen sind einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dann als Einnahmen aus seiner
freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen, wenn er die Beteiligungen als verdecktes Erfolgshonorar für eine fachliche Leistung
in Form eines Steuergestaltungsmodells zur Steuerfreiheit von Grundstücksgeschäften (Grundstückskarussell) erhalten hat.
Von einem verdeckten Erfolgshornorar kann ausgegangen werden, wenn ein Berater für den Entwurf eines Steuergestaltungsmodells
Grundstücksanteile erhält, bei denen von vornherein feststeht, daß sie eine erhebliche nur der Höhe nach nicht quantifizierbare
Wertsteigerung erfahren, die durch Anteilsveräußerung realisiert werden sollen.
Fundstelle(n): TAAAB-08485
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.06.1998 - 13 K 1491/93
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