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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 1469/02 EFG 2003 S. 1389

Gesetze: AO § 21 Abs. 1, AO § 42

Verzicht auf ein Wohnrecht und Abschluss eines Mietvertrages als Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz

1. Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen bei dem eine Mieterhöhung und ein ordentliches Kündigungsrecht auf Lebenszeit ausgeschlossen werden, hält einen Drittvergleich nicht stand und ist steuerlich nicht anzuerkennen.

2. In der Aufgabe eines dinglichen Wohnrecht ist bei gleichzeitig der Begründung einer dauernden Last und Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mietzins der der Höhe nach der dauernden Last entspricht, liegt jedenfalls dann ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vor, wenn in dem Mietvertrag sowohl ein ordentliches Kündigungsrecht als auch eine Mieterhöhung auf Lebenszeit ausgeschlossen sind und die Vertragsbeteiligten faktisch ihre ursprünglichen Rechtspositionen beibehalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1389
EFG 2003 S. 1389 Nr. 19
INF 2003 S. 728 Nr. 19
JAAAB-08484

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 26.05.2003 - 13 K 1469/02

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