Soweit die Beurteilung der Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, muß dem Prüfling
ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden.
Trotz dieses dem Prüfling zu gewährende Antwortspielraums erfordert die Richtigkeit der Lösung neben der Vertretbarkeit des
Ergebnisses noch eine mit gewichtigen Argumenten belegte, folgerichtige Begründung.
Die Bewertung des Umfangs und der Qualität der Argumentation ist Gegenstand des Beurteilungsspielraums und unterliegt nicht
der gerichtlichen Kontrolle.
Die Steuerberaterprüfung ist, da in die Bewertung der Vollständigkeit und Angemessenheit der Antwort in großem Umfang wertende
und vergleichende Elemente mit einfließen vom Konzept her nicht wie eine Prüfung im sog. Multiple- choice-Verfahren an einer
absoluten Bestehensgrenze ausgerichtet.
Für die Frage des Vorliegens einer absoluten Bestehensgrenze ist die Konzeption der Prüfung maßgebend und nicht , ob der Prüfer
von der ihm eingeräumten Abweichungsmöglichkeit eines unverbindlichen Lösungshinweises Gebrauch macht.
Fundstelle(n): FAAAB-08481
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.04.1999 - 13 K 1189/98
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