Keine Steuerfreiheit bei pauschalen Mehrflugstundenvergütungen.
Leitsatz
1. Ein pauschaler Zuschlag, der zwar ohne weiteres einem Erschwernisgrund zuzuordnen ist, jedoch ohne Rücksicht auf tatsächlich
erbrachte Leistungen zu den begünstigten Zeiten gezahlt wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 3b Abs. 2 EStG selbst dann
nicht, wenn bei seiner Ermittlung davon ausgegangen wurde, dass die zu leistende Arbeit in etwa der entspricht, die bei Einzelberechnung
der Zuschläge zu einem ähnlichen Ergebnis führen würde.
2. Zuschläge bleiben nur steuerfrei, wenn im einzelnen anhand von Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, dass sie nur für
die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
3. Die bei fliegendem Personal von der Verwaltungspraxis tolerierte pauschale Ermittlung der steuerfreien Zuschläge im Bereich
des Grundgehalts gilt nicht für auf die Mehrflugstundenvergütung
4. das Gericht ist nicht befugt, eine Verwaltungsanweisung über den von der Verwaltung festgelegten Regelungsbereich hinaus
auf andere Sachverhalte analog anzuwenden.
5. Eine nachträgliche rechnerische Aufteilung von Zahlungen in einen nach § 3b EStG begünstigten und einen nicht begünstigten
Teil, kommt grundsätzlich nicht in Betracht
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1581 Nr. 24 EFG S. 1581 MAAAB-08470
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.08.2002 - 12 K 4680/99
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