Offenbarung von Steuerrückständen im Gewerbeuntersagungsverfahren
Leitsatz
1. Es besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung steuerli-cher Unzuverlässigkeit an Gewerbebehörden,
die eine Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung oder Untersagung einer Gewerbeerlaubnis nach
§ 35 GewO durchführen.
2. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von Steuerrückständen ist nur hinsichtlich der Steuern anzuerkennen,
die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen, d.h. bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Gewerbes
gründet (§§ 74, 75 AO).
3. Steuerrückstände aus Personensteuern können mitgeteilt werden, wenn deren Festsetzung in vollem Umfang auf den von dem
Kläger ausschließlich erzielten gewerblichen Einkünften beruht.
4. Beruhen Steuerrückstände überwiegend auf noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen ist ein zwingendes öffentliches
Interesse an deren Mitteilung gegenüber der Gewerbeuntersagungsbehörde zu verneinen.
5. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.v. § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Mitteilung von Steuerrückstände als Grundlage für die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-08459
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 11.09.2001 - 11 K 3180/98
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