Gesetze: EStG § 1 Abs. 1AO § 8 DBA-Italien Art 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien Art 4 Abs. 2
Zurechnung von Einkünften bei Tätigkeit im Ausland
Leitsatz
1. Jemand verfügt über eine ständige Wohnstätte, wenn er die Möglichkeit hat, jederzeit (rechtmäßig) Räumlichkeiten als Wohnstätte
zu nutzen und sie auch tatsächlich nutzt, ohne dass es eines ständigen Bewohnens bedarf.
2. Die Prüfung, ob die Vergütungen von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber in einem anderen Vertragsstaat hat, getragen
werden (Art 15 Abs. 2c DBA-MA), hat nach wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen.
3. Dabei ist maßgebend, ob und ggf. in welchem Umfang die vom Arbeitnehmer im Ausland ausgeübte Tätigkeit nach den Grundsätzen
des Art. 7 DBA-MA der inländischen Gesellschaft oder deren im Ausland gelegenen Betriebsstätte zuzuordnen ist und die Vergütung
deshalb (ggf. anteilig) wirtschaftlich zu Lasten der inländischen Gesellschaft oder der Betriebsstätte geht
4. Ein bestehender Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GmbH und der ausländischen Betriebsstätte ändert nichts an der wirtschaftlichen
Zuordnung.
5. Ob im Falle einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung die Vergütung des Arbeitnehmers von der oder für die überlassende
Gesellschaft gezahlt wird (Art 15 Abs. 2b DBA-MA), ist nach der Maßgabe des ”wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs” zu entscheiden.
6. In Entsendungsfällen ist in erster Linie maßgebend, von welchem Unternehmen der Arbeitnehmer in stärkeren Maße persönlich
und organisatorisch abhängig ist und nicht wer bürgerlichrechtlich Vertragspartei ist oder formal den Lohn ausbezahlt.
Fundstelle(n): WAAAB-08458
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.08.2002 - 11 K 2876/97
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