Voraussetzungen einer atypisch stillen Gesellschaft bei schwach ausgeprägtem Unternehmerrisiko.
Leitsatz
Eine atypisch stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung ergibt, dass der stille Gesellschafter
Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausübt.
Ein stiller Gesellschafter ist regelmäßig dann Mitunternehmer, wenn er im Innenverhältnis schuldrechtlich an den stillen Reserven
beteiligt ist.
Beschränkt sich die Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage und besteht keine ernst zu nehmende Aussicht auf das Entstehen
von stillen Reserven trägt der stille Gesellschafter kein Unternehmerrisiko und ist nicht als Mitunternehmer anzusehen, da
der vereinbarte Abfindungsanspruch wirtschaftlich wertlos ist.
Bei schwach ausgeprägtem Unternehmerrisiko kann in Ausnahmefällen Mitunternehmerschaft angenommen werden, wenn die Möglichkeit
zur Entfaltung der Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist.
Eine besonders starke Ausprägung der Mitunternehmerinitiative setzt voraus, dass der Stille wie ein Unternehmer über Geschäftsführungsbefugnisse
verfügt, die es ihm gestatten unmittelbaren Einfluß auf den Erfolg und Misserfolg des Unternehmens zu nehmen.
Eine verdeckte (faktische) Mitunternehmerschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten Rechtsbeziehungen bestehen, die
zivilrechtlich als Innengesellschaft sverhältnis zu werten sind und den übrigen Kriterien des Mitunternehmerbegriffs genügen.
Fundstelle(n): UAAAB-08450
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 27.09.1999 - 11 K 121/98 (11 K 4270/98)
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