Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides nach Klageerhebung
Leitsatz
Auf verfassungsrechtliche Zweifel gestützte Klagen gegen diesbezüglich wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärte
Steuerbescheide sind nach herrschender Meinung grundsätzlich mangels Klagebefugnis unzulässig.
Erklärt das beklagte Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid erst nach Klageerhebung für vorläufig oder stimmt der Kläger
dem Angebot einer Vorläufigkeitserklärung im Klageverfahren nicht zu, so führt dies jedoch nicht zu einem nachträglichen Wegfall
der Beschwer und zu einer Verdrängung der klagenden Steuerpflichtigen aus dem Verfahren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 230 Nr. 4 EFG 2004 S. 74 EFG 2004 S. 74 Nr. 2 IAAAB-08399
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.07.2003 - III 261/01