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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 261/01 EFG 2004 S. 74

Gesetze: FGO § 68, FGO § 74

Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides nach Klageerhebung

Leitsatz

Auf verfassungsrechtliche Zweifel gestützte Klagen gegen diesbezüglich wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärte Steuerbescheide sind nach herrschender Meinung grundsätzlich mangels Klagebefugnis unzulässig.

Erklärt das beklagte Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid erst nach Klageerhebung für vorläufig oder stimmt der Kläger dem Angebot einer Vorläufigkeitserklärung im Klageverfahren nicht zu, so führt dies jedoch nicht zu einem nachträglichen Wegfall der Beschwer und zu einer Verdrängung der klagenden Steuerpflichtigen aus dem Verfahren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 230 Nr. 4
EFG 2004 S. 74
EFG 2004 S. 74 Nr. 2
IAAAB-08399

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.07.2003 - III 261/01

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