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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - V 247/02

Gesetze: FGO § 69, FGO § 48, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

1. Klagebefugnis gegen negative Feststellungsbescheide2. Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen Verwandten

Leitsatz

1. Bei Klagen gegen negative Feststellungsbescheide sind alle Gesellschafter ohne die in § 48 FGO enthaltenen Beschränkungen klagebefugt.

2. Eine atypische stille Gesellschaft erfordert, dass die stillen Gesellschafter nach den vertraglichen Vereinbarungen Mitunternehmerrisiko tragen. Ein wesentliches Merkmal dafür ist nicht nur die Beteiligung der stillen Gesellschafter am Unternehmenserfolg, sondern deren Teilhabe an der Wertsteigerung des Betriebsvermögens im Falle der Auflösung des Unternehmens.

Fundstelle(n):
XAAAB-08381

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.06.2003 - V 247/02

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