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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 144/01

Gesetze: VO (EG) Nr. 800/99 Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 800/99 Art. 8

Ausfuhrerstattung: nicht ordnungsgemäße Ausfuhranmeldung

Leitsatz

Ein Duplikat der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke kann bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Nach Abs. 46 ErstDV a.F. darf aber die Ausgangszollstelle die nachträgliche Ausgangsbestätigung nur erteilen, wenn (u.a.) der Ausführer nachweist, dass er das Unterlassen der ordnungsgemäßen Ausgangsbestätigung nicht oder allenfalls leicht fahrlässig handelnd zu vertreten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-08374

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.10.2002 - IV 144/01

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