Schätzung in Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre bei fehlendem Hinweis auf außergewöhnlichen Vermögenszuwachs
Leitsatz
Wird ein in Luxemburg angelegtes Kapitalvermögen in Höhe von mehr als einer halben Million DM von einem bestimmten Zeitpunkt
an nacherklärt und auf die Anfrage, ob dieses Vermögen auch für die Vorjahre anzusetzen sei, keine Stellung genommen, kommt
eine Aussetzung der Vollziehung von Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre, für die dieses Kapitalvermögen gemäß § 162
AO hinzugerechnet worden ist, nicht in Betracht. Da eine derartige Vermögensanlage ohne Hinweise für einen außergewöhnlichen
Vermögenszuwachs bei lebensnaher Würdigung im Regelfall nicht unbemerkt oder unerwartet entsteht, sondern das Vermögen bereits
in den Vorjahren bestanden haben muss, liegt ein nach § 90 Abs. 2 AO aufklärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der bei fehlender
Mitwirkung des Steuerpflichtigen zur Schätzung der Höhe des Vermögens berechtigt.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1134 EFG 2003 S. 1134 Nr. 16 NAAAB-08367
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 10.04.2003 - III 423/02
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