Gesetze: VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 4
Gemeinsame Marktorganisation für Milch und MilcherzeugnisseZu den Voraussetzungen der Freisetzung einer sogenannten SLOM-Referenzmenge.
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 3 a Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom über Grundregeln für
die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung
der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom zur Änderung dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er die
Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge an einen ehemaligen Nichtvermarktungsbetrieb erlaubte, der wegen seiner
zwischenzeitlich erfolgten Umstellung auf die Produktion anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse die beantragte Referenzmenge
im Zeitpunkt der Antragstellung nur mit Hilfe eigens zu diesem Zweck hinzugepachteter Produktionsmittel (Futterflächen, Kühe
und sonstige Produktionsmittel) erzeugen konnte?
2. Ist Art. 3 a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom über Grundregeln für
die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung
der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom zur Änderung dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die endgültig
zugeteilte spezifische Referenzmenge auch in solchen Fällen wieder der einzelstaatlichen Reserve zuzuführen war, in denen
der ehemalige Nichtvermarktungsbetrieb im unter Nr. 1 beschriebenen Sinne die vorläufige spezifische Referenzmenge nur mit
Hilfe eigens zu diesem Zweck hinzugepachteter Produktionsmittel (Futterflächen, Kühe und sonstige Produktionsmittel) erhalten
hatte und beliefern konnte und in denen er diese gepachteten Produktionsmittel vor dem aus der Pacht an den Verpächter
zurückgegeben hatte?
3. Für den Fall, dass die Frage zu 2. verneint wird: Ist Art. 3 a Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates
vom über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor
Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom zur Änderung dieser
Verordnung dahin auszulegen, dass die endgültig zugeteilte spezifische Referenzmenge auch in solchen Fällen wieder der einzelstaatlichen
Reserve zuzuführen war, in denen der ehemalige Nichtvermarktungsbetrieb die Nutzungsmöglichkeit an den zur Belieferung der
spezifischen Referenzmenge erforderlichen Produktionsmitteln vor dem endgültig aufgegeben hatte?
4. Für den Fall, dass die Frage zu 3. bejaht wird: Ist eine endgültige Aufgabe in dem unter Nr. 3. beschriebenen Sinn darin
zu sehen, dass der ehemalige Nichtvermarktungsbetrieb die gepachteten, zur Belieferung der spezifischen Referenzmenge erforderlichen
Produktionsmittel vor dem an den Verpächter zurückgegeben, die Milchproduktion eingestellt und diese erst vier
Monate später - allerdings ebenfalls noch vor dem - mit anderen eigenen und gepachteten Produktionsmitteln wieder
aufgenommen hatte?
Fundstelle(n): FAAAB-08348
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.04.2003 - IV 227/01
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