Kindergeldfestsetzungen können wieder aufgehoben werden, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Höhe der Einkünfte
oder Bezüge des Kindes dazu führt, dass das Kind für das Kalenderjahr nicht berücksichtigungsfähig ist.
Haben sich die oberhalb der Bemessungsgrenze liegenden Einkünfte des Kindes, die sich aus den vorgelegten Bescheinigungen
ergeben und die der Prognose-Entscheidung der Familienkasse zugrunde gelegt wurden, nicht rechtserheblich von den Einkünften
unterschieden, die später - nach Ablauf des Kalenderjahres - bestätigt wurden, so kann das gezahlte Kindergeld nicht zurückgefordert
werden.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.12.2002 - I 137/01