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Finanzgericht Hamburg  v. - IV 166/99

Gesetze: EGV 3665/87 Art. 3 EGV 3665/87 Art. 11 EGV 3665/87 Art. 47 Abs. 1 EGV 1041/67 Art. 1 EGV 1041/67 Art. 10 EGV 2110/73 Art. 8 EGV 192 Art. 13 Abs. 1 EGV 800/99 Art. 49 Abs. 1

Ausfuhranmeldung ist kein Erstattungsantrag

Leitsatz

Zwar beginnt das Erstattungsverfahren bereits mit der Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke. Beantragt wird die Ausfuhrerstattung indes erst mit dem schriftlichen Antrag im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87. Allein der Umstand, dass der Ausführer eine Ausfuhranmeldung eingereicht hat, die falsche Angaben enthält, kann deshalb nicht die Verhängung einer Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 rechtfertigen.

Fundstelle(n):
NAAAB-08286

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Finanzgericht Hamburg v. 22.10.2002 - IV 166/99

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