Zwar beginnt das Erstattungsverfahren bereits mit der Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke. Beantragt wird die
Ausfuhrerstattung indes erst mit dem schriftlichen Antrag im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87. Allein der Umstand,
dass der Ausführer eine Ausfuhranmeldung eingereicht hat, die falsche Angaben enthält, kann deshalb nicht die Verhängung einer
Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 rechtfertigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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