Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer
Leitsatz
Dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH, der deren Geschäfte tatsächlich führt und über deren finanzielle
Mittel verfügt, obliegt u.a. auch die Pflicht, fällige Lohnsteuern und Nebenabgaben pünktlich abzuführen.
Ein Steuerschuldner kann zwar für dieselbe Aufgabe grundsätzlich nicht Haftender im Sinne der steuergesetzlichen Haftungsvorschriften
sein und umgekehrt, denn die Stellung als Steuerschuldner ist mit der eines Fremdhaftenden unvereinbar.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschäftsführer nicht als Haftungsschuldner für seine eigenen Steuerschulden herangezogen
wird, sondern der Haftungsbescheid nur seine Inanspruchnahme als Geschäftsführer der GmbH gem. §§ 34 und 69 AO für die Haftungsschulden
der GmbH betrifft.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1338 Nr. 21 IAAAB-08159
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2002 - II 314/01
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