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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 59/01 EFG 2002 S. 1043

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9, EStG § 24 Nr. 1, EStG § 34, BGB § 145, BGB § 154, BGB § 611, BGB § 612

Steuerliche Behandlung einer Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrages

Leitsatz

Eine Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrags ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, kann aber als Entschädigung für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Bstb. a, § 34 Abs. 1, Ab s. 2 Nr. 2 EStG (1994) steuerbegünstigt sein.

Soweit die Abfindung bei Auslaufen des befristeten Anstellungsvertrags für die Dauer der bisherigen Konzernzugehörigkeit in der Höhe gewährt wird, wie sie sonst im Voraus für eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart ist, handelt es sich nicht um eine solche Entschädigung für entgehende Einnahmen, sondern um eine nach § 34 (Abs. 3) EStG (1994) steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1001 Nr. 16
EFG 2002 S. 1043
EFG 2002 S. 1043 Nr. 16
VAAAB-08120

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.11.2001 - III 59/01

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