Entnahme von Probemengen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit
Leitsatz
Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK ist, dass der Teilbeschau eine
repräsentative Warenprobe aus der angemeldeten Ware zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich der Mengen- und Beschaffenheitsbeschau
enthalten die Vorschriften des Marktordnungsrechts - wie etwa die VO (EG) Nr. 2457/97 der Kommission vom über
die Probenahme für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt
werden soll - spezielle Anforderungen und Konkretisierungen. Die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 2457/97 niedergelegte
Regelung, wonach die Probe für die Warenkontrolle (lediglich) aus zwei ganzen Kartons zu bestehen hat, ist jedenfalls dann
nicht zu beanstanden, wenn sich in den entnommenen Probenmengen die Warenbeschaffenheiten repräsentativ wiederspiegeln.
Fundstelle(n): JAAAB-08069
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 24.01.2002 - IV 377/01
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