Durchführung einer Zollbeschau bei der Ausfuhr lebender Tiere
Leitsatz
1. Den Normierungen des Art. 3 Abs. 1 und 4 der VO (EWG) Nr.3665/87 liegt eine klare und im Übrigen auch verhältnismäßige
Risikoverteilung zugrunde, zu wessen Lasten Verminderungen des Lebendgewichtes von Tieren gehen, die unter Inanspruchnahme
von Ausfuhrerstattung ausgeführt werden sollen.
2. Die Befugnis der Zollbehörden, in Bezug auf lebende Tiere, die unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, eine Zollbeschau durchzuführen, wird durch die Regelungen der VO (EWG) Nr. 3665/87
nicht eingeschränkt.
3. Die Ausgestaltung des Ausfuhrverfahrens als Zollverfahren hat zur Konsequenz, dass die in den Art. 68 ff ZK niedergelegten
Normierungen auch im Ausfuhrerstattungsrecht unmittelbar Anwendung finden.
4. Der nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 VO (EWG) 3665/87 hinsichtlich der Feststellung der Menge des betreffenden Erzeugnisses
maßgebende Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung im Falle der Anordnung einer Zollbeschau durch den Abschluss der Zollbeschau
modifiziert wird.
5. Wird die Zollbeschau noch am Tage der Annahme der Ausfuhranmeldung durchgeführt, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-08039
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2001 - IV 75/99
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