Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Beförderungsdokumente
Leitsatz
Ist Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses gewährt worden und hat der Ausführer das Beförderungsdokument nicht innerhalb
der Ausschlussfristen des Art. 47 Abs. 2 VO Nr.3665/87 und Art. 48 Abs. 2 lit. a) VO Nr. 3665/87 vorgelegt, kann die vorschussweise
gewährte Erstattung zurückgefordert werden, wenn der Ausführer das Dokument nicht spätestens bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens
vorgelegt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HAAAB-08009
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.09.2001 - IV 3/99