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Finanzgericht Hamburg  v. - IV 206/99

Gesetze: MOG Art. 10 EGV 3665/87 Art. 4 Abs. 1 EGV 3665/87 Art. 5 Abs. 1

Ausfuhrerstattung stellt Förderungsmittel der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse dar

Leitsatz

Ausfuhrerstattung wird nicht als Prämie für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt. Die Ausfuhrerstattung soll vielmehr die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft ermöglichen, indem der Unterschied zwischen dem höheren Gemeinschaftspreis für das betreffende Erzeugnis und dem niedrigeren Preis auf dem Markt der Drittländer, in das es ausgeführt wird, ausgeglichen wird.

Hat das Erzeugnis, für das die Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, seine Drittlandbestimmung nicht erreicht, so ist die gewährte Erstattung zurückzuzahlen.

Fundstelle(n):
OAAAB-07989

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg v. 18.07.2001 - IV 206/99

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