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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 200/01

Gesetze: AO § 321 Abs. 1, AO § 231 Abs. 3, AO § 309 Abs. 2 Satz 3

Unterlassene oder erfolglose Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über die Zustellung einer Pfändung an den Drittschuldner hindert die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nicht

Leitsatz

Die unterlassene oder erfolglose Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner oder dessen Bevollmächtigten über die erfolgte Zustellung einer Pfändung an den Drittschuldner hindert die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 AO mit der Folge des Neubeginns der Verjährungsfrist nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-07983

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 06.08.2001 - I 200/01

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