Zum Anspruch auf Ausfuhrerstattung bei unzutreffenden Angaben in der Ausfuhrmeldung
Leitsatz
Unzutreffende Angaben in der Ausfuhranmeldung schließen einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung dann nicht aus, wenn die tatsächlich
ausgeführte und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen sind, das Erzeugnis in der Anmeldung also
im Kern richtig bezeichnet worden ist.
Gesichtspunkte des Mißbrauchs sind vom Verordnungsgeber bereits über die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz
1 VO (EWG) Nr. 3665/87 berücksichtigt worden.
Der Rückforderungsbescheid vom in der Fassung der Einspruchsentscheid vom wird insoweit aufgehoben, als
die zurückgeforderte Ausfuhrerstattung einen Betrag von DM 2.624,25 übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): MAAAB-07981
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.09.2001 - IV 185/99