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BAG 10.03.1992 3 ABR 54/91

Betriebliche Altersversorgung; | Kündigung einer Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG)

Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung sind kündbar. Die Kündbarkeit wird durch Vereinbarung eines allgemeinen steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts nicht ausgeschlossen. Zu unterscheiden ist zwischen Kündbarkeit und den Rechtsfolgen der Kündigung, wobei sich die Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von sonstigen über andere freiwillige Leistungen unterscheiden: Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält der Arbeitnehmer erst, wenn er seinerseits vorgeleistet hat (Betriebstreue und Gesamtheit der erbrachten Dienste). Die vom Arbeitgeber zugesagte Gegenleistung kann nicht wegfallen, ohne daß es dafür rechtlich billigenswerte Gründe gibt. Das gilt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung in einer Betriebsverein...

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