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BAG 18.09.1991 7 AZR 41/90
Betriebsverfassung; | Fernauslösung bei Betriebsratstätigkeit (§ 37 BetrVG)
Die Fernauslösung nach § 6 Bundesmontagetarifvertrag ist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, die nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. des § 37 Abs. 2 BetrVG gehört. Nach st. Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht erst gar nicht entstehen, nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt ().