Zur Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen
Leitsatz
Auch bei einer Kapitalgesellschaft, die eine personenbezogene Tätigkeit ausübt, darf zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen
nicht das über einen Mindestgewinn hinausgehende Einkommen in voller Höhe an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehalt
ausgekehrt werden. Der Gesellschaft muss vielmehr etwa ein Viertel ihres Geschäftserfolges verbleiben, schon damit sie Rücklagen
zur Überbrückung eines möglichen Ausfalls ihres Geschäftsführers bilden kann.
Bei einer "personengebundenen GmbH" gehört die "Geschäftsidee" ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gesellschaftssphäre.
Sie kann nicht allein zur Begründung einer besonders hohen Geschäftsführervergütung herangezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 160 TAAAB-07811
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.10.2000 - II 457/99
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